Satzung für den Pinguin Kindergarten Aurich e.V.
vom 16. September 1971 in der Fassung vom 02. Februar 2011
Übersicht
I. Präambel
II.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1a Verwendung von Gewinnen
§ 1b Vergütungen
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Rechtsgrundlage
III.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ehrenmitglieder
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft
§ 9 Gründe für die Ausschließung aus dem Kindergarten
IV.
§ 10 Der Kindergarten
§ 11 Leitung der Kindergruppen
§ 12 Aufnahme der Kinder in den Kindergarten
§ 13 Ausschließung von Kindern aus dem Kindergarten
V.
§ 14 Organe des Vereins
§ 15 Die Mitgliederversammlung
§ 16 Aufgaben der Hauptversammlung
§ 17 Tagesordnung der Hauptversammlung
§ 18 Der Vorstand
§ 19 Pädagogischer Beirat
§ 20 Der Ehrenrat
§ 21 Kämmerer und Kassenprüfer
VI.
§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Der Mangel an Kindergarten- und Vorschulplätzen in der Stadt Aurich und den Randgemeinden hat einige Eltern veranlasst, sich in einem Verein zusammenzuschließen und durch eigene Initiative sowie mit wohlwollender Unterstützung der Stadt Aurich einen privaten
Kindergarten im vorschulischen Alter in Aurich zu gründen, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht nur einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe dienen, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, und dessen Trägerschaft jederzeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen sozialen Einrichtung übernommen werden kann.
II
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ” Pinguin Kindergarten Aurich e.V.” und hat seinen Sitz in Aurich. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1935, und zwar insbesondere durch Bereitstellung von Kindergartenplätzen.
§1a Verwendung von Gewinnen
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§1b Vergütungen
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Kindern der Mitglieder eine Spielgemeinschaft zu schaffen, in ihnen Interessen zu wecken und ihnen unter Beachtung der jeweils aktuellen Richtlinien eine vorschulische Erziehung zugute kommen zu lassen.
§3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung bestimmt.
III
§4 Mitgliedschaft
Die außerordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann jede über 18 Jahre alte Person erwerben, die sich durch Unterschrift zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt.
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, deren Kinder zum Zeitpunkt des Beitritts nicht den Kindergarten besuchen sollen. Die Mitgliedschaften werden durch Beschluss des Vorstandes erworben. Für die Zeit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten erwerben die Erziehungsberechtigten die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Vorstandsmitglieder des Kindergartens sind ordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form von Mitgliedsbeiträgen zur Erreichung des Vereinszwecks beizutragen. Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus einer Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§5 Ehrenmitglieder
Personen die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
b) sich im Einvernehmen mit der/den jeweiligen Gruppenleiter(in) jederzeit an der Arbeit im Kindergarten zu beteiligen.
c) alle Mitglieder sind berechtigt: an allen Sitzungen der Pinguin Gremien als Zuhörer teilzunehmen, und sich zu Wort zu melden, sofern nicht die/der 1. Vorsitzende oder Sprecher widerspricht.
§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) die Satzung und die Kindergartenordnung des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die aus der nach §§ 4, 16 festgelegten Beitragsordnung folgenden Beiträge zu entrichten,
d) bei den Bemühungen um die Förderung des Kindergartens nach Kräften mitzuwirken,
e) Arbeitsstunden nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung zu leisten.
§8 Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer monatlichen Frist zum 1. Februar und 1.August eines jeden Jahres erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Abmeldung der Kinder. In begründeten Ausnahmefällen
(z.B. Wegzug aus Aurich) kann ein anderer Abmeldezeitpunkt eingeräumt werden. Bei einem Wegzug aus dem Stadtgebiet Aurich innerhalb des Kindergartenjahres hat eine Abmeldung des Kindes aus dem Kindergarten spätestens zum nächstmöglichen Abmeldetermin zu erfolgen.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die bei Widerspruch des Betroffenen der Bestätigung des Ehrenrates bedarf.
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt die Berechtigung des Kindes, den Kindergarten zu besuchen.
§9 Gründe für die Ausschließung von Mitgliedern
Die Ausschließung eines Mitglied nach §8b der Satzung kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §7 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
b) wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn ein Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt.
Die Ausschließung eines Mitglied nach § 8c der Satzung kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens zwei Monate keine Beiträge gemäß der nach §§ 4, 16 festgelegten Beitragsordnung eingegangen sind.
b) wenn die nach § 3 Abs.4 der Kindertagesstätten-Gebührenordnung der Stadt Aurich erforderliche besondere Kostenübernahmeerklärung für auswärtige Kinder nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht worden ist.
IV
§10 Der Kindergarten
Der Kinderkreis ist eine Einrichtung des Vereins, die von den Beiträgen der Mitglieder und von öffentlichen Zuschüssen getragen wird. Der Kindergarten wird unter Beachtung der Heimrichtlinien
(Rd.Erl.d.Nds.Ku[tM. vom 30.22.66=Nds.BI.1967 S.131) betrieben. Die Befreiung von der Pflegehalteerlaubnis (§79 Abs.2 JWG) wird vom Landesjugendamt in Oldenburg ( Oldb.) eingeholt.
§11 Leitung der Kindergruppen
Die Gruppen des Kindergartens werden jeweils von einer Person geleitet, die durch ihre Ausbildung dazu befähigt ist. Über die Vertragsverhältnisse zwischen den Gruppenleiterinnen und dem Verein beschließen drei Vorstandsmitglieder und drei Mitglieder des Pädagogischen Beirats. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Gruppenleiterin kann vom Vorstand die Leitung mehrerer Gruppen übertragen werden. Die Gruppenleiterin des Kindergartens haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitgliedes mit Ausnahme der Beitragszahlung
a) Der Kindergarten wird von einer Person, die durch ihre Ausbildung und die staatlichen Vorschriften zur Führung eines Kindergartens befähigt ist, geleitet.
§12 Aufnahme der Kinder in den Kindergarten
Kinder von Mitgliedern werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung vom Vorstand in den Kindergarten aufgenommen soweit freie Plätze vorhanden sind. Bei der Aufnahme sollen die Kinder mindestens 3 Jahre alt sein.
§13 Ausschließung von Kindern aus dem Kindergarten
Außer in den durch die Kindergartenordnung des Vereins vorgesehenen Fällen können Kinder von Mitgliedern vom Besuch des Kindergartens vorübergehend oder dauernd nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten die Gruppenarbeit ständig stören und ihre weitere Teilnahme am Kindergarten nicht mehr tragbar ist. Ein dauernder Ausschluss aus dem Kindergarten kommt nur dann in Betracht, wenn vorher bereits zweimal ein zeitlich begrenzter Ausschluss erfolgt ist. Ein endgültiger oder zeitlicher Ausschluss kann nur auf Vorschlag der zuständigen Gruppenleiterin nach Anhörung der Eltern des auszuschließenden Kindes sowie des Beirates durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
V
§14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) der Ehrenrat.
§15 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird alljährlich zweimal als sogenannte Hauptversammlung zur Beschlussfassung über anstehende, in §16 genannte Aufgaben durch den Vorstand einberufen.
b) Einfache Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der ordentlichen Mitglieder es beantragen.
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen vorzunehmen.
§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Der Hauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit nicht der Ehrenrat zuständig ist (§18).
Seiner Beschlussfassung obliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder ( einfache Mehrheit).
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates ( einfache Mehrheit).
c) Wahl von wenigstens zwei Kassenprüfern ( einfache Mehrheit).
d) Bestimmung von Grundsätzen für die Beitragserhebung und die Aufstellung und Änderung einer Beitragsordnund (einfache Mehrheit).
e) Entlastung der Organe ( einfache Mehrheit).
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Kämmerers unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten und zu erwartenden Finanzmittel (einfache Mehrheit).
§17 Tagesordnung der Hauptversammlung
Die Tagesordnung einer Hauptversammlung ( §15 S.1) umfasst:
a) die Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Neuwahlen,
e) Verschiedenes.
§18 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, dem Kämmerer und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer übernimmt gleichzeitig das Amt des Schriftführers während der Hauptversammlung und den einfachen Mitgliederversammlungen, sofern auf diesen Beschlüssen von besonderer Bedeutung gefasst werden. Der Vorstand handelt und beschließt in allen wichtigem die Geschäftsführung betreffenden Fragen gemeinschaftlich, notfalls durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des §26 BGB (Vertretungsmacht) ist der Vorstand in seiner Gesamtheit, die (der) erste Vorsitzende allein oder die (der) zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kämmerer.
a) Die Kindergartenleitung und/ oder die stellvertretende Kindergartenleitung nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§19 Eltern-Beirat
Der Beirat hat den Gruppenleiterinnen des Kindergartens beratend zur Seite zu stehen und mit ihnen das Programm für den Kindergarten zu erarbeiten. Jede Gruppe wählt drei Mitglieder und einen Stellvertreter in den Eltern Beirat. Die Mitglieder werden auf der Hauptversammlung vorgestellt. Der Eltern Beirat wird im Rahmen einer eigenen Geschäftsordnung tätig, die durch die Hauptversammlung zu bestätigen ist. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Beirat tritt nach Vereinbarung oder auf Verlangen einer(s) Gruppenleiter(in) des Kindergartens zusammen.
§20 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat entscheidet über den Widerspruch eines Mitgliedes im Ausschlussverfahren (§8b). Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates werden zusammen mit dem Vorstand für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Entscheidung des Ehrenrates erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.
§21 Kämmerer und Kassenprüfer
Der Kämmerer ist dem Verein für eine geordnete Kassenführung verantwortlich. Er hat zu jeder Hauptversammlung den Kassenbereicht sowie einen Vorschlag (Haushaltsplan) vorzulegen. Der Kassenbericht ist durch die von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind berechtigt, unvermutet Kassenprüfungen zu verlangen und vorzunehmen.
VI
§22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen (die vom Vorstand gem. § 71 BGB zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind) ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins zum Zwecke der Übernahme des Kindergartens durch einen öffentlichen oder anderen sozialen Träger oder zur Auflösung des Kindergartens kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließt. Im Falle einer Übernahme des Kindergartens durch einen anderen Träger soll der Grundgedanke des §19 dieser Satzung (Beirat) nicht aufgegeben werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Aurich, die es zum Wohl von Kindern im vorschulischen Alter zu verwenden hat.
Aurich, den 03. Feburar 2011





